Die Neugier der Verwaltung kennt keine Grenzen: Seit 1. Januar 2023 und bis spätestens 30. Juni müssen alle im Hexagon gelegenen Immobilien, also Grundstücke, Häuser, Wohnungen, Garagen etc., von den Eigentümern den französischen Finanzbehörden gemeldet werden – und zwar auch dann, wenn sie wegen der Grund- und Wohnungssteuer dort ohnehin bekannt sind.
Es geht darum, die Besitz- und Nutzungsverhältnisse zu klären, das heißt zu erfahren, ob die Immobilie selbst genutzt wird oder vermietet, ob sie kostenlos überlassen wird oder auch leer steht. Also eine Rundum-Erklärung zu Lasten aller Eigentümer, einschließlich usufruit. Und um auch die letzten Internetverweigerer zur Aufgabe zu zwingen, müssen die Erklärungen generell online abgegeben werden. Ausgenommen sind lediglich Eigentümer, die keinen Internetanschluss haben oder zu einer solchen Erklärung nicht in der Lage sind. Diese sind aufgerufen, die Möglichkeiten nutzen, die ihnen die Verwaltung zur Verfügung stellt – was das auch immer heißen mag.
In der Praxis ruft man auf seiner Steuer-Internetseite, d.h. derjenigen, die man bereits für die Einkommensteuererklärung nutzt, nacheinander die Rubriken «mon espace particulier», «biens immobiliers» und anschließend «mes biens» auf. Dort erscheinen dann Rubriken und Angaben zu den Eigentumselementen, also zu Wohnraum, Garagen, Kellern, Terrassen, Garten usw., schon von der Finanzverwaltung ausgefüllt. Die Angaben sollte man prüfen und ggf. korrigieren.
Dazu muss man dann – und das ist neu – in der Schlussrubrik «déclaration d’occupation» für jedes Element die Nutzungsart angeben, also im Regelfall «Eigennutzung» oder aber beispielsweise «Vermietung» oder «kostenlose Überlassung». Das ist recht übersichtlich, wenn man auch am Ende etwas herauf- und herabscrollen muss.
Wer bisher keine Steuererklärung abgibt, muss die Internetseite neu einrichten.
Unklar ist bislang, ob die Erklärung nur einmalig oder alljährlich abgegeben werden muss.
Jörg Langer