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Das Seenotrettungsschiff Ocean Viking. Foto: Daniel Leite Lacerda, Ocean viking anchored by volfegan-d42atrf, CC BY-SA 3.0

Hyères/Toulon: 123 Überlebenden der Ocean Viking Einreise verweigert

123 Überlebende der Ocean Viking, die letzte Woche nach drei Wochen Irrfahrt in Toulon und in Hyères-les-Palmiers im Westen der Côte d’Azur an Land gegangen waren, wurde am Wochenende die Einreise verweigert. Das französische Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Ofpra) gab „123 ablehnende Stellungnahmen“ ab, teilte ein Vertreter des Innenministeriums eine Woche nach Einlaufen des Rettungsschiffes mit.

Von der Entscheidung sind also die meisten der insgesamt 234 asylsuchenden Migranten betroffen, unter ihnen rund 40 alleinstehende Minderjährige, die kurzfristig in einer „geschlossenen Wartezone“ auf der Halbinsel von Giens untergebracht worden waren. 66 Gutachten befürworteten eine Aufnahme in das französische Hoheitsgebiet.

Die abgelehnten Flüchtlinge „sind Gegenstand einer Einreiseverweigerung“, sagte Charles-Edouard Minet, Leiter der Abteilung für Rechtsberatung und Rechtsstreitigkeiten des Ministeriums, während einer Anhörung des Hohen Verwaltungsgerichts, bei der es um die Relevanz des von den Behörden eingerichteten „Einschließungsbereichs“ ging.

„Die 66 Personen mit positivem Bescheid und diejenigen, deren Freilassung der Richter beschlossen hat, werden an die Asyleinrichtungen weitergeleitet“, betonte man an der Place Beauvau. Sie „können nun in die elf europäischen Länder (darunter Deutschland, Finnland und Portugal) umgesiedelt werden, die sich freiwillig bereit erklärt hatten, sie nach ihrer Landung in Frankreich aufzunehmen“, hieß es aus der gleichen Quelle.

Das Innenministerium sagte jedoch nicht, ob die 123 Überlebenden, denen die Einreise verweigert wurde, abgeschoben werden würden.

Anfang vergangener Woche, als noch nicht alle Anhörungen durch Ofpra abgeschlossen waren, hatte Innenminister Gérald Darmanin vor der Nationalversammlung erklärt, dass mindestens 44 Personen, die einen ablehnenden Bescheid erhalten hatten, in ihr Herkunftsland „zurückgeführt“ würden, „sobald ihr Gesundheitszustand“ dies erlaube.

R.L.

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